Hier habe ich einige interessante, kuriose oder überraschende Urteile zusammengestellt.

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Bundessozialgericht, Urt. v. 27.10.2022, B 9 SB 1/22 R: Begutachtung beim medizinischen Sachverständigen in Anwesenheit einer Vertrauensperson
Gerichte und Behörden erwarten von KlägerInnen, daß sie bei der gerichtlichen Aufklärung mitwirken. Was aber aus deren Sicht ganz "normal" und üblich ist, erscheint vielen KlägerInnen als eine Herausforderung, wenn nicht gar unüberwindliche Hürde. "Ich soll zu einem Gutachter? Was muß ich da sagen? Was will der von mir hören?" Eine häufig vorkommende Sorge, die nicht für alle Beteiligten (Richter, Anwälte, Mediziner) nachvollziehbar ist. Geht der Betreffende nicht zum Termin, wirft man ihm häufig Beweisvereitelung oder Vereitelung der Aufklärung vor und weist die Klage ab. In den meisten Fällen ist die Gesundheit des Klägers nun einmal entscheidungserheblich, z. B. bei Erwerbsminderung, Arbeitsunfähigkeit oder Schwerbehinderung.
Das Bundessozialgericht hat jetzt die Besorgnis der KlägerInnen aufgegriffen und der Erwartungshaltung der Juristen einen Dämpfer erteilt. Im Streitfall wehrte sich der Kläger gegen die Herabsetzung des bei ihm ursprünglich festgestellten Grades der Behinderung (GdB) durch das Versor-gungsamt von 50 auf 20 wegen abgelaufener Heilungsbewährung. Es ging um orthopädische Leiden (HWS, LWS), Arthrose, Schwerhörigkeit und Sehbehinderung. Das zuständige SG bestellte einen Orthopäden zum Gutachter. Der ließ sich jedoch entpflichten, weil der Kläger zum Termin seine Tochter mitgebracht und auf ihrer Anwesenheit während der gesamten Untersuchung bestanden hatte: Die Anwesenheit Dritter stoße ei ihm prinzipiell auf erhebliche Bedenken, da die Erhebung objektiver Befunde erschwert werde. Bei dem daraufhin bestellten Sachverständigen erschien der Mann in Begleitung seines Sohns, woraufhin auch dieser Experte die Arbeit verweigerte: Durch die Anwesenheit einer Begleitperson entstehe eine "Zeugenungleichheit". Das SG wies die Klage kurzerhand ab: Die Heilungsbewährung sei eingetreten. Das LSG machte in 2. Instanz ebenfalls kurzen Prozeß: Der Behinderte habe eine weitere Aufklärung vereitelt und dadurch die Beweislast umgedreht. Das BSG sah es anders: Der zu Begutachtende sei grundsätzlich frei darin, eine Vertrauensperson zu seiner Untersuchung mitzunehmen. Aber: So einfach ist es dann doch nicht, denn ein Gericht könne jedoch deren Ausschluss anordnen, wenn ihre Anwesenheit im Einzelfall "eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert". Differenzierungen zum Beispiel nach der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson oder dem medizinischen Fachgebiet seien dabei in Betracht zu ziehen. Das BSG hat wahrscheinlich in erster Linie auf psychiatrische Gutachten abgezielt. Bei psychiatrischen Gutachten kommt es gerade auf die völlig unbeeinflußte Persönlichkeit des Klägers/in an, während bei anderen Gutachten Anwesende nichts an einer Arthrose, Hörminderung oder einem Diabetes ändern.

 

23, L 4 SO 180/21: Behinderte Kläger müssen sich an formelle Verfahrensvorschriften halten
In einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 14.08.2023 wurde entschieden, dass auch behinderte Kläger an die formellen Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB X) und des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebunden sind.
Im konkreten Fall hatte ein Kläger mit einer Schwerbehinderung versucht, einen Widerspruch gegen einen Bescheid der Rentenversicherung formlos per E-Mail einzulegen. Die Rentenversicherung hatte den Widerspruch jedoch zurückgewiesen, da er nicht den Formvorschriften des § 84 SGG entsprach.
Der Kläger hatte argumentiert, dass die E-Mail-Einlegung für ihn als behinderten Menschen die einzige Möglichkeit sei, einen Widerspruch formgerecht einzulegen. Er sei nicht in der Lage, einen qualifizierten elektronischen Signaturschlüssel (QES) zu beantragen oder zu verwenden.
Das LSG Hessen ist hat dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt. Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger die Möglichkeit der formgerechten Widerspruchseinlegung per Faxschreiben offenstehe. Dies sei für ihn als behinderten Menschen ebenfalls zumutbar. Es verwies in seiner Begründung auf die grundgesetzliche Schutzpflicht des Staates gegenüber behinderten Menschen. Diese Schutzpflicht gebiete es zwar, behinderten Menschen den Zugang zu Rechtsschutz zu erleichtern. Allerdings sei diese Schutzpflicht nicht so weit gefasst, dass sie eine Aushöhlung der formellen Verfahrensvor-schriften rechtfertige.
Das Urteil ist ein wichtiges Signal für die Gleichberechtigung von behinderten Menschen im Rechtssystem. Es zeigt, dass auch behinderte Menschen an die formellen Verfahrensvorschriften gebunden sind. Allerdings gibt das Urteil auch zu erkennen, dass der Staat verpflichtet ist, behinderten Menschen den Zugang zu Rechtsschutz zu erleichtern.

 

 

LSG Baden-Württemberg (10. Senat), Urteil vom 14.12.2023 – L 10 R 2331/23

In rechtlichen Streitigkeiten, insbesondere in Fällen, die die Bewertung von medizinischen Gutachten erfordern, spielen Fragen zur Verwertbarkeit eine entscheidende Rolle. Ein aktuelles Beispiel verdeutlicht ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.12.2023 (L 10 R 2331/23): Im entschiedenen Fall ging es um Rente wegen Erwerbsminderung. Ein Gutachten wurde dem Gericht erst am 15.03.2023 vorgelegt, die Begutachtung hatte aber bereits am 21.07.2022 stattgefunden.

Das Gutachten wurde Gegenstand intensiver Diskussionen vor Gericht. Eine zentrale Frage war die Verwertbarkeit dieses Gutachtens als Beweismittel. Der Grund für die Kontroverse lag im zeitlichen Abstand zwischen der Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen und der Vorlage des schriftlichen Gutachtens. Fast acht Monate vergingen zwischen diesen beiden Ereignissen, was die Gegenseite als unzulässig lang ansah.

Wie wirkte sich der Zeitablauf auf das Erinnerungsvermögen des Sachverständigen aus?. Bei einem Richter, der den Tatbestand und die Entscheidungsgründe nicht innerhalb einer bestimmten Frist niederschreibt, geht der Gesetzgeber in der Prozeßordnung davon aus, dass seine Erinnerung an die Urteilsverhandlung mit der Zeit verblassen.

Das Gericht steht immer vor der Herausforderung, eine einheitliche Bewertung medizinischer Gutachten sicherzustellen, unabhängig vom Fachgebiet. Ob es sich um psychiatrische, psychosomatische oder somatische Gutachten handelt, die sachverständige Einschätzung und der persönliche Eindruck des Gutachters spielen eine entscheidende Rolle.

Die Verantwortung liegt beim Gericht, sicherzustellen, dass Gutachten fristgerecht vorgelegt werden. Versäumnisse seitens des Sachverständigen führen jedoch nicht automatisch dazu, dass ein unverwertbares Gutachten dennoch verwendet werden kann.

Die Konsequenzen der Unverwertbarkeit sind weitreichend. Ein nicht verwertbares Gutachten kann nicht als Beweismittel mit vollem Beweiswert genutzt werden. Dies stellt eine erhebliche Einschränkung dar, insbesondere wenn es um die Entscheidung über den Eintritt einer Erwerbsminderung geht.

Trotz dieser Hürden eröffnet das Gericht Möglichkeiten zur teilweisen Nutzung der dokumentierten Befunde und anamnestischen Angaben, insbesondere wenn diese als "unwiederholbar" gelten. Diese Praxis wird im Rahmen einer Interessenabwägung zugunsten der klagenden Partei angewandt.

Insgesamt zeigt dieser Fall die komplexen Herausforderungen bei der Verwertbarkeit von Gutachten in rechtlichen Auseinandersetzungen auf und verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung und Bewertung dieser Beweismittel.

 BSG, Beschluß vom 22.04.2024, B 3 KR 35/23 B: Zu den Anforderungen an eine Revision

Schon oft habe ich über den richtigen Vortrag im Gerichtsverfahren geschrieben. Wie wichtig der ist, verdeutlicht diese Entscheidung: Im Kern ging es um die Frage, ob das Ruhen von Leistungen der Krankenversicherung verfassungsgmäß ist, sofern der Versicherte mit Beiträgen im Rückstand ist. Grundsätzlich eine interessante Überlegung, leider genügte der Vortrag des Klägers bei weitem nicht den strengen Anforderungen des BSG: Der Kläger war im Zahlungsverzug und hatte lapidar in den Raum gestellt, er sei schwerbehindert und bräuchte orthopädische Schuhe, um einem akuten Schmerzzustand vorzubeugen (in Fällen akuter Schmerzen muss die Krankenkasse leisten). Leider ignorierte er sämtliche Anforderungen an einen Vortrag vor dem höchsten deutschen Gericht in Sozialsachen:

 - Der Fall muss eine grundsätzliche Bedeutung haben, d.h., es müssen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen werden, die über den Einzelfall hinausgehen.

- Es muss ein Verfahrensfehler oder ein Fehler in der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht geltend gemacht werden.

- Es muss konkret dargelegt werden, warum und inwiefern das Urteil des Berufungsgerichts fehlerhaft ist.

- Es muss detailliert ausgeführt werden, in welchen Punkten das Berufungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung des BSG oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist oder warum eine erneute Entscheidung des BSG zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.

- Bei Verfahrensfehlern muss genau dargelegt werden, welcher Verfahrensfehler begangen wurde und wie dieser sich auf das Urteil ausgewirkt hat.

- Es muss konkret auf die Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG eingegangen werden und nachvollziehbar erläutert werden, warum diese im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Diese Anforderungen sind notwendig, um sicherzustellen, dass die Revision nur in Fällen zugelassen wird, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder in denen erhebliche Rechtsfehler vorliegen. Die Behauptung des Klägers, sein Grundrecht aus Art. 2 GG sei verletzt, reichte dafür nicht aus. Das BSG nahm seine Revision kurzerhand nicht an.