Hier habe ich einige interessante, kuriose oder überraschende Urteile zusammengestellt.

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 LSG Baden-Württemberg L 6 SB 3843/19 vom 18.03.2021): Für das Merkzeichen "aG" ist nur das Gehvermögen in fremder Umgebung ausschlaggebend.

 Der geistig und körperlich behinderte Kläger konnte sein motorisches Potenzial nur in vertrauter Umgebung ausschöpfen, außerhalb derer war nicht nur eine physische Anwesenheit, sondern eine praktische Unterstützung bereits bei Entfernungen über wenige Meter erforderlich. Er war in fremden Situationen regelhaft verunsichert. "Nach Ansicht des Senats sind die gesundheitlichen Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs "aG" nach dessen Sinn und Zweck des behinderungsbedingten Mobilitätsausgleichs und der damit verbundenen Integration schwerbehinderter Menschen in die Gesellschaft auszulegen. Im Hinblick auf dessen nachteilsausgleichende Wirkung durch die Nutzbarkeit von Behindertenparkplätzen und damit der Verkürzung der Gehstrecke … ist es insofern allein maßgeblich, in welchem Ausmaß das Gehvermögen bei diesen Verrichtungen eingeschränkt ist. Der streitige Nachteilsausgleich mit der einhergehenden Vergünstigung des Parkens ist schon von seinem Verständnis her auf eine fremde Umgebung ausgerichtet. Ob das Gehvermögen in einer bekannten Umgebung nicht so eingeschränkt ist, ist unerheblich. Allein unter diesen Gesichtspunkten ist auch das Tatbestandsmerkmal "dauernd" zu bestimmen."

LSG Hamburg, Urt. v. 14.05.2019 – L 3 SB 22/17, SG Gießen, Urt. v. 30.01.2020 – L 16 SB 110/17; SG Münster, Urt. v. 17.11.221 – S 25 SB 314/20; alle zum Nachteilsausgleich "aG" bei Autismus

 Alle drei Gerichte beschäftigten sich mit den Voraussetzungen für das Merkzeichen "aG" – außergewöhnliche Gehbehinderung bei Autismus. Das Merkzeichen aG steht Personen zu, die dauerhaft mobilitätsbezogen teilhabebeeinträchtigt sind. "Eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung liegt vor, wenn sich die schwerbehinderten Menschen wegen der Schwere ihrer Beeinträchtigung dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können", soweit der Gesetzestext des § 229 SGB IX. Die Richter kamen jedoch zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen:

Im ersten Fall ging es um einen 20jährigen Kläger (GdB 100, Merkzeichen B, G, H und RF), der u. a. geltend machte, er würde im Straßenverkehr völlig unberechenbar reagieren: Werfe sich auf den Fußweg, habe sehr starken Bewegungsdrang, Stimmungsschwankungen, werde aggressiv, betrete unvermittelt die Fahrbahn. Zudem habe er Weglauftendenzen und gefährde sich selbst. Nach Ansicht des LSG sei er zwar aufgrund seiner "Ausbrüche" nicht in der Lage, zielgerichtet allein einen Weg zurückzulegen, aber diese Einschränkungen sei nicht dauerhaft. Gefährdungen, die bei hirnorganischen Anfallsleiden vorkämen, seien dafür nicht zu berücksichtigen.

Ganz anders das SG Gießen in einem m. E. durchaus vergleichbaren Fall: Der 7jährige Kläger (GdB 100, G, B und H) war zwar physisch imstande, zu gehen, konnte sich aber nicht orientieren und reagierte im Übrigen so wie der og. Kläger: Unberechenbar, aggressiv, eigen- und fremdgefährdend im Straßenverkehr. Er mußte daher ständig im Reha-Buggy transportiert werden.

Das Merkmal der "Dauerhaftigkeit" kam auch einer Klägerin vor dem SG Münster zugute: Die 20jährige (GdB 100) verweigerte mehrmals täglich die Fortbewegung, warf sich auf den Boden – auch im Straßenverkehr und konnte nur selten zum Weitergehen motiviert werden. Auch sie wurde daher im Rollstuhl transportiert.

Im direkten Vergleich zeigen die Urteile, daß jeder Fall für sich betrachtet werden muß: Es kam immer darauf an, wie die jeweilige Begleitperson das Verhalten des Betroffenen handhabte: So war der Kläger vor dem LSG wohl nur deshalb im Nachteil, weil er nicht im Rollstuhl transportiert wurde. Die Vorteile des "aG" (insbes. Parken auf Behindertenparkplätzen) kämen damit in erster Linie der Begleitperson zugute.

 

Bundessozialgericht, Urt. v. 27.10.2022, B 9 SB 1/22 R: Begutachtung beim medizinischen Sachverständigen in Anwesenheit einer Vertrauensperson
Gerichte und Behörden erwarten von KlägerInnen, daß sie bei der gerichtlichen Aufklärung mitwirken. Was aber aus deren Sicht ganz "normal" und üblich ist, erscheint vielen KlägerInnen als eine Herausforderung, wenn nicht gar unüberwindliche Hürde. "Ich soll zu einem Gutachter? Was muß ich da sagen? Was will der von mir hören?" Eine häufig vorkommende Sorge, die nicht für alle Beteiligten (Richter, Anwälte, Mediziner) nachvollziehbar ist. Geht der Betreffende nicht zum Termin, wirft man ihm häufig Beweisvereitelung oder Vereitelung der Aufklärung vor und weist die Klage ab. In den meisten Fällen ist die Gesundheit des Klägers nun einmal entscheidungserheblich, z. B. bei Erwerbsminderung, Arbeitsunfähigkeit oder Schwerbehinderung.
Das Bundessozialgericht hat jetzt die Besorgnis der KlägerInnen aufgegriffen und der Erwartungshaltung der Juristen einen Dämpfer erteilt. Im Streitfall wehrte sich der Kläger gegen die Herabsetzung des bei ihm ursprünglich festgestellten Grades der Behinderung (GdB) durch das Versor-gungsamt von 50 auf 20 wegen abgelaufener Heilungsbewährung. Es ging um orthopädische Leiden (HWS, LWS), Arthrose, Schwerhörigkeit und Sehbehinderung. Das zuständige SG bestellte einen Orthopäden zum Gutachter. Der ließ sich jedoch entpflichten, weil der Kläger zum Termin seine Tochter mitgebracht und auf ihrer Anwesenheit während der gesamten Untersuchung bestanden hatte: Die Anwesenheit Dritter stoße ei ihm prinzipiell auf erhebliche Bedenken, da die Erhebung objektiver Befunde erschwert werde. Bei dem daraufhin bestellten Sachverständigen erschien der Mann in Begleitung seines Sohns, woraufhin auch dieser Experte die Arbeit verweigerte: Durch die Anwesenheit einer Begleitperson entstehe eine "Zeugenungleichheit". Das SG wies die Klage kurzerhand ab: Die Heilungsbewährung sei eingetreten. Das LSG machte in 2. Instanz ebenfalls kurzen Prozeß: Der Behinderte habe eine weitere Aufklärung vereitelt und dadurch die Beweislast umgedreht. Das BSG sah es anders: Der zu Begutachtende sei grundsätzlich frei darin, eine Vertrauensperson zu seiner Untersuchung mitzunehmen. Aber: So einfach ist es dann doch nicht, denn ein Gericht könne jedoch deren Ausschluss anordnen, wenn ihre Anwesenheit im Einzelfall "eine geordnete, effektive oder unverfälschte Beweiserhebung erschwert oder verhindert". Differenzierungen zum Beispiel nach der Beziehung des Beteiligten zur Begleitperson oder dem medizinischen Fachgebiet seien dabei in Betracht zu ziehen. Das BSG hat wahrscheinlich in erster Linie auf psychiatrische Gutachten abgezielt. Bei psychiatrischen Gutachten kommt es gerade auf die völlig unbeeinflußte Persönlichkeit des Klägers/in an, während bei anderen Gutachten Anwesende nichts an einer Arthrose, Hörminderung oder einem Diabetes ändern.

 

BSG, Urteile vom 09.03.2023, Az.: B 9 SB 1/22 R und B 9 SB 8/21 R: Das Merkzeichen "aG" (=außergewöhnliche Gehbehinderung) steht Schwerbehinderten Menschen unabhängig von der räumlichen Umgebung zu.
Der Nachteilsausgleich "aG" (=außergewöhnliche Gehbehinderung) ist ein Thema, das die Sozialgerichte bis hin zum Bundessozialgericht andauernd beschäftigt. Immer wieder geht es um die Fähigkeit, sich  dauernd nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges zu bewegen. Hier wird seit Jahren verbissen gestritten. Man sollte meinen, daß die Voraussetzungen bis ins kleinste Detail geklärt sind, trotzdem mußte das BSG erst vor wenigen Tagen wieder einmal über die Voraussetzungen entscheiden. Interessant in diesen beiden Fällen war, daß hier ausdrücklich auf die Teilhabebeeinträchtigung abgestellt wurde.
Im ersten Fall litt der Kläger unter anderem an einer fortschreitenden Muskelschwunderkrankung mit Verlust von Gang- und Standstabilität. Zwar konnte er auf einem ebenen Krankenhausflur gehen, aber im öffentlichen Verkehrsraum mit Bordsteinkanten, abfallenden oder ansteigenden We-gen und Bodenunebenheiten war das ohne Selbstverletzungsgefahr nicht mehr möglich. Das Bundessozial-gericht hat in diesem Fall die erste Voraussetzung für das Merkzeichen aG, eine erhebliche mobilitätsbezogene Teilhabebeeinträchtigung, als erfüllt angesehen.
Im zweiten Fall betonten die Richter den Aspekt der Teilhabe noch deutlicher: Der Kläger konnte aufgrund einer globalen Entwicklungsstörung nur in vertrauten Situationen im schulischen oder häuslichen Bereich frei gehen, nicht jedoch in unbekannter Umgebung. Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass dem Kläger das Merkzeichen aG zusteht. Der Sinn und Zweck des Schwerbehindertenrechts ziele auf volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von behinderten Menschen am Leben in der Gemeinschaft ab. Das Aufsuchen veränderlicher und vollkommen unbe-kannter Einrichtungen des sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens sei davon umfasst. Die Gehfähigkeit ausschließlich in einer vertrauten Umgebung steht der Zuerken-nung des Merkzeichens aG nicht entgegen.

 LSG Hessen, Urt. vom 18.10.2023, L 4 SO 180/21: Behinderte Kläger müssen sich an formelle Verfahrensvorschriften halten
In einem aktuellen Urteil des Landessozialgerichts Hessen vom 14.08.2023 wurde entschieden, dass auch behinderte Kläger an die formellen Verfahrensvorschriften des Sozialgesetzbuches (SGB X) und des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) gebunden sind.
Im konkreten Fall hatte ein Kläger mit einer Schwerbehinderung versucht, einen Widerspruch gegen einen Bescheid der Rentenversicherung formlos per E-Mail einzulegen. Die Rentenversicherung hatte den Widerspruch jedoch zurückgewiesen, da er nicht den Formvorschriften des § 84 SGG entsprach.
Der Kläger hatte argumentiert, dass die E-Mail-Einlegung für ihn als behinderten Menschen die einzige Möglichkeit sei, einen Widerspruch formgerecht einzulegen. Er sei nicht in der Lage, einen qualifizierten elektronischen Signaturschlüssel (QES) zu beantragen oder zu verwenden.
Das LSG Hessen ist hat dieser Argumentation jedoch nicht gefolgt. Das Gericht stellte fest, dass dem Kläger die Möglichkeit der formgerechten Widerspruchseinlegung per Faxschreiben offenstehe. Dies sei für ihn als behinderten Menschen ebenfalls zumutbar. Es verwies in seiner Begründung auf die grundgesetzliche Schutzpflicht des Staates gegenüber behinderten Menschen. Diese Schutzpflicht gebiete es zwar, behinderten Menschen den Zugang zu Rechtsschutz zu erleichtern. Allerdings sei diese Schutzpflicht nicht so weit gefasst, dass sie eine Aushöhlung der formellen Verfahrensvor-schriften rechtfertige.
Das Urteil ist ein wichtiges Signal für die Gleichberechtigung von behinderten Menschen im Rechtssystem. Es zeigt, dass auch behinderte Menschen an die formellen Verfahrensvorschriften gebunden sind. Allerdings gibt das Urteil auch zu erkennen, dass der Staat verpflichtet ist, behinderten Menschen den Zugang zu Rechtsschutz zu erleichtern.

 LSG Baden-Württemberg (10. Senat), Urteil vom 14.12.2023 – L 10 R 2331/23

In rechtlichen Streitigkeiten, insbesondere in Fällen, die die Bewertung von medizinischen Gutachten erfordern, spielen Fragen zur Verwertbarkeit eine entscheidende Rolle. Ein aktuelles Beispiel verdeutlicht ein Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 14.12.2023 (L 10 R 2331/23): Im entschiedenen Fall ging es um Rente wegen Erwerbsminderung. Ein Gutachten wurde dem Gericht erst am 15.03.2023 vorgelegt, die Begutachtung hatte aber bereits am 21.07.2022 stattgefunden.

Das Gutachten wurde Gegenstand intensiver Diskussionen vor Gericht. Eine zentrale Frage war die Verwertbarkeit dieses Gutachtens als Beweismittel. Der Grund für die Kontroverse lag im zeitlichen Abstand zwischen der Untersuchung der Klägerin durch den Sachverständigen und der Vorlage des schriftlichen Gutachtens. Fast acht Monate vergingen zwischen diesen beiden Ereignissen, was die Gegenseite als unzulässig lang ansah.

Wie wirkte sich der Zeitablauf auf das Erinnerungsvermögen des Sachverständigen aus?. Bei einem Richter, der den Tatbestand und die Entscheidungsgründe nicht innerhalb einer bestimmten Frist niederschreibt, geht der Gesetzgeber in der Prozeßordnung davon aus, dass seine Erinnerung an die Urteilsverhandlung mit der Zeit verblassen.

Das Gericht steht immer vor der Herausforderung, eine einheitliche Bewertung medizinischer Gutachten sicherzustellen, unabhängig vom Fachgebiet. Ob es sich um psychiatrische, psychosomatische oder somatische Gutachten handelt, die sachverständige Einschätzung und der persönliche Eindruck des Gutachters spielen eine entscheidende Rolle.

Die Verantwortung liegt beim Gericht, sicherzustellen, dass Gutachten fristgerecht vorgelegt werden. Versäumnisse seitens des Sachverständigen führen jedoch nicht automatisch dazu, dass ein unverwertbares Gutachten dennoch verwendet werden kann.

Die Konsequenzen der Unverwertbarkeit sind weitreichend. Ein nicht verwertbares Gutachten kann nicht als Beweismittel mit vollem Beweiswert genutzt werden. Dies stellt eine erhebliche Einschränkung dar, insbesondere wenn es um die Entscheidung über den Eintritt einer Erwerbsminderung geht.

Trotz dieser Hürden eröffnet das Gericht Möglichkeiten zur teilweisen Nutzung der dokumentierten Befunde und anamnestischen Angaben, insbesondere wenn diese als "unwiederholbar" gelten. Diese Praxis wird im Rahmen einer Interessenabwägung zugunsten der klagenden Partei angewandt.

Insgesamt zeigt dieser Fall die komplexen Herausforderungen bei der Verwertbarkeit von Gutachten in rechtlichen Auseinandersetzungen auf und verdeutlicht die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung und Bewertung dieser Beweismittel.

LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 14.02.2024 - L 13 SB 90/23

Bei insulinpflichtigen minderjährigen Diabetikern wird ein Einzel-GdB von 50 nicht allein aufgrund des Lebensalters festgelegt. Eine gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung tritt erst ein, wenn spezifische Befürchtungen, wie Verhaltensauffälligkeiten, sich tatsächlich manifestieren. Beliebtheit in der Schule, gute schulische Leistungen und altersgerechtes Verhalten deuten nicht zwangsläufig auf eine gravierende Beeinträchtigung hin. Das Maß der Teilhabebeeinträchtigung durch eine Behinderung wird unabhängig vom Alter bestimmt. Die Realisierung von Befürchtungen bezüglich Verhaltensauffälligkeiten ist entscheidend für die Einschätzung der Beeinträchtigung. Bei Schülern, die beliebt sind und gute Leistungen erbringen, ist diese Bedingung nicht erfüllt.

Auch wenn Abweichungen vom altersüblichen Zustand typischerweise zu behinderungstypischen Funktionseinschränkungen führen, stellen die VMG-Werte altersunabhängige Durchschnittswerte dar. Verschiedene Behinderungen, einschließlich Diabetes, können im Jugendalter durchaus zu schwerwiegenderen sozialen Auswirkungen führen als im fortgeschrittenen Alter. Eine Differenzierung nach altersüblichen Aktivitätsmustern ist praktisch nicht durchführbar und auch nicht erforderlich. Die VMG verwenden altersunabhängige Mittelwerte und ermöglichen somit eine zulässige Typisierung. Die Bestimmung des GdB erfolgt grundsätzlich altersübergreifend, da eine Differenzierung zwischen jüngeren und älteren Erwachsenen sonst notwendig wäre. Behinderungen wirken im Jugendalter in aktiven Sozialstrukturen stärker, was als zulässige Typisierung betrachtet wird.

Bei Kindern und Jugendlichen werden zusätzliche gravierende Beeinträchtigungen in der Lebensführung sichtbar, wenn individuelle soziale Probleme auftreten, insbesondere wenn diese aus der Behinderung resultieren oder zu deutlicher sozialer Ablehnung führen, beispielsweise durch Mobbing oder Ausgrenzung durch Gleichaltrige. Solche Risiken sind typisch für das Jugendalter, können jedoch auch im höheren Lebensalter auftreten. Diese Probleme führen oft zu einer starken Einschränkung der Entfaltungsmöglichkeiten und haben erhebliche Auswirkungen auf die Entwicklung, wie den Mangel an Selbstwertgefühl oder Gemeinschaftssinn sowie Einschränkungen bei gemeinsamen Freizeitaktivitäten. Solche Beeinträchtigungen müssen als gravierend betrachtet werden und gelten aber auch für betroffene Erwachsene, obwohl sie im Erwachsenenalter aufgrund altersbedingter Veränderungen in den Sozialstrukturen weniger wahrscheinlich sind.

 

SG Aachen, Urteil vom 14.06.2024 - S 19 SO 112/23; nicht rechtskräftig: Das Benachteiligungsverbot in Art 3 GG untersagt es, Menschen mit Behinderung von Tätigkeiten auszuschließen, die Nichtbehinderten offenstehen
Das Sozialgericht Aachen hat einer Frau mit schwerer körperlicher Behinderung den Anspruch auf einen behindertengerechten Fahrradanhänger, eine sogenannte Reha-Karre, zugesprochen. Dieses Urteil wurde gefällt, weil die Frau nicht auf ihren Rollstuhl oder den öffentlichen Nahverkehr verwiesen werden dürfe, wenn ihr Umfeld überwiegend mit dem Fahrrad unterwegs sei.
Der beklagte Landschaftsverband hatte argumentiert, dass die Reha-Karre für die soziale Teilhabe der Frau nicht zwingend erforderlich sei, da sie bereits über einen Aktivrollstuhl mit Unterstützungsantrieb verfüge. Zudem stehe der Familie ein behindertengerecht umgebautes Fahrzeug zur Verfügung, und die 36-Jährige könne auch öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Zwar räumte der Verband ein, dass Fahrradunternehmungen die Freizeitmöglichkeiten der Klägerin erweitern könnten, jedoch sei sie auch ohne die Reha-Karre in der Lage, ein angemessenes Maß an gesellschaftlichen Kontakten zu pflegen.
Die Klägerin entgegnete dem jedoch, dass Familie und Freundeskreis zunehmend Fahrradtouren unternehmen würden, insbesondere für Erledigungen in der Innenstadt von Aachen, aber auch für Ausflüge in die Umgebung. Ohne die Reha-Karre sei sie, die an spastischer Tetraparese und Tetraplegie leidet und gehbehindert ist, von diesen Unternehmungen vollständig ausgeschlossen. Auch ihre Assistenzkräfte, von denen einige keinen Führerschein besitzen, seien durch das Fehlen der Reha-Karre in ihren Möglichkeiten zur Freizeitgestaltung erheblich eingeschränkt.
Das Sozialgericht Aachen entschied, der Frau die Reha-Karre zuzusprechen: Die Reha-Karre sei notwendig, um die durch die Behinderung bedingten Einschränkungen einer gleichberechtigten Teilhabe am gesellschaftlichen Leben auszugleichen.
Weder die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel noch das behindertengerecht umgebaute Fahrzeug oder der Aktivrollstuhl könnten die Reha-Karre ersetzen. Das Gericht verwies auf das in Artikel 3 des Grundgesetzes verankerte Benachteiligungsverbot, das es untersage, Menschen mit Behinderung von Tätigkeiten auszuschließen, die Nichtbehinderten offenstehen, es sei denn, es lägen zwingende Gründe für einen solchen Ausschluss vor. Das Selbstbestimmungsrecht der Frau umfasse das Recht, selbst zu entscheiden, wie sie ihre Freizeit gestalten möchte.

 LSG Baden-Württemberg (6. Senat), Urteil vom 13.03.2025 – L 6 SB 835/24 Aus der unbefristeten Feststellung des GdB ergibt sich kein Anspruch auf eine Ausstellung eines unbefristeten Schwerbehindertenausweises. Der Ausweis ist vielmehr in der Regel zu befristen. Von einer Ausnahme kann bei einer Heilungsbewährung gerade nicht ausgegangen werden.
Immer wieder "fürchten" Antragsteller bzw. Kläger um die Befristung ihres Schwerbehindertenausweis'. Der Ausweis ist von dem Feststellungsbescheid streng zu trennen, wie jetzt ein Kläger erfahren mußte: In den Bescheiden wurde ausschließlich über den Grad der Behinderung (GdB) entschieden. Eine separate Entscheidung zur Befristung des Schwerbehindertenausweises wurde nicht getroffen. Der Ausweis dient lediglich als Nachweis gegenüber Dritten, dass eine anerkannte Schwerbehinderung vorliegt. Er bestätigt die bereits im Bescheid getroffenen Feststellungen, hat jedoch keine eigenständige rechtliche Wirkung. Die Befristung des Ausweises ist gesetzlich vorgesehen. Nach § 152 Abs. 5 Satz 3 SGB IX soll der Ausweis in der Regel befristet werden. Nur in atypischen Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden. Ein Anspruch auf einen unbefristeten Ausweis besteht daher grundsätzlich nicht, selbst wenn die Feststellung des GdB selbst unbefristet erfolgt ist. Auch die Schwerbehindertenausweisverordnung (SchwbAwV) sieht eine Befristung auf längstens fünf Jahre vor. Diese Befristung soll sicherstellen, dass regelmäßig überprüft werden kann, ob die gesundheitlichen Voraussetzungen und die Voraussetzungen für Nachteilsausgleiche weiterhin vorliegen. Ein unbefristeter Ausweis ist nur dann möglich, wenn keine wesentliche Änderung des Gesundheitszustands zu erwarten ist. Das war hier nicht der Fall, da die Feststellung des GdB auf einer Heilungsbewährung beruhte. In einer solchen Konstellation ist mit möglichen Veränderungen zu rechnen. Die Behörde hatte daher kein Ermessen, sondern war verpflichtet, den Ausweis befristet auszustellen. Ein Anspruch auf einen unbefristeten Ausweis bestand unter diesen Umständen nicht.

 

LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 20.08.2025. L 13 SB 31/24: Kein Merkzeichen "G" automatisch  bei Übergewicht
Es gibt immer etwas Neues, auch in einem "abgegrasten" Gebiet wie dem Schwerbehinderten-recht. Das zeigt: Entscheidend sind die Auswirkungen im Alltag, Diagnosen sind Nebensache. Das LSG Niedersachsen-Bremen hatte über das Merkzeichen "G" zu entscheiden. Dieses Merkzeichen gibt es, wenn jemand im Straßenverkehr erheblich in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt ist, etwa weil er die übliche Wegstrecke von 2 km nicht mehr schafft.
Im Fall ging es um einen Kläger mit starkem Übergewicht. Er konnte die 2 km zwar nicht mehr ge-hen, das Gericht sah die Ursache aber allein im Gewicht. Gelenke und Wirbelsäule waren nicht krankhaft beeinträchtigt, Schmerzen resultierten nur aus Überlastung. Damit fehlte die Vorausset-zung für "G".
Das Gericht hat die Revision zugelassen. Nun muss das BSG klären, ob auch starkes Übergewicht allein genügen kann. Auch wenn ein Thema im Schwerbehindertenrecht noch so "ausgelutscht" erscheint – niemals aufgeben!

 

 LSG Niedersachsen-Bremen, Urt. v. 26.11.2025, L 5 SB 25/21 Pflegeaufwand bei Morbus Crohn und Fistelbildung rechtfertigen höheren GdB

Der Grad der Behinderung (GdB) nach § 152 Abs. 3 SGB IX ist auf Grundlage der Gesamtwirkung der Beeinträchtigungen unter Berücksichtigung ihrer gegenseitigen Verstärkung festzustellen. Im Fall des Klägers wirkten Morbus Crohn und die Fistelbildung erheblich miteinander zusammen: Der durch die Erkrankung bedingte permanente Stuhldrang, anhaltende Entzündungen und der hohe Pflegeaufwand führten zu einer deutlichen Einschränkung der Therapie- und Teilhabefähigkeit. Diese wechselseitige Verstärkung rechtfertigte, den führenden Einzel-GdB von 30 für die Fistelbildung um zwei Zehnerschritte auf 50 anzuheben.

Das Gericht sah die Teilhabe des Klägers in fast allen Lebensbereichen stark beeinträchtigt. Sein Aktionsradius war infolge des Pflegeaufwands und der schambehafteten Erkrankung erheblich eingeschränkt. Hilfe konnte er im Wesentlichen nur im vertrauten Umfeld in Anspruch nehmen. Die Krankheit hatte zudem gravierende Folgen für sein Familienleben: Die Ehe scheiterte, unter anderem weil sich das Leben des Klägers zunehmend um die Erkrankung drehte, und die eheliche Sexualität kam infolge der ersten Fisteloperation zum Erliegen. Auch beruflich war der Kläger vollständig erwerbsunfähig, da seine Erkrankung ihm jegliche vollschichtige Tätigkeit unmöglich machte.

Darüber hinaus war seine Freizeitgestaltung massiv beeinträchtigt. Sport, Musizieren oder Schwimmbadbesuche waren aufgrund der Gefahr von Reizungen und hygienischer Probleme kaum mehr möglich; Urlaubsreisen erforderten großen organisatorischen Aufwand. Der Vergleich mit der Bewertung eines künstlichen Darmausgangs bestätigte die Entscheidung: Nach den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen wird bei gut versorgtem künstlichem After ein GdB von 50 angenommen. Da der Kläger bereits unter Einschränkungen litt, die vergleichbar waren mit den Folgen eines solchen Eingriffs, erschien die Festsetzung eines GdB von 50 sachgerecht. Die schambehaftete Erkrankung und der erhebliche Pflegeaufwand führten dabei zu einer zusätzlichen Steigerung der Beeinträchtigungen, sodass niedrigere Einzelwerte in der Gesamtschau angemessen erhöht wurden.

 

Das SG Speyer (Urteil v. 03.06.2025, S 12 SB 318/23) hat bei einem Post-Covid-Patienten einen Gesamtgrad der Behinderung (GdB) von 50 festgestellt – und damit die Schwerbehinderteneigenschaft.
Nach milder akuter Covid-19-Infektion (März 2021) entwickelte sich ein Post-Covid-Syndrom mit starker Erschöpfbarkeit, Konzentrations-/Wortfindungsstörungen, Schwindel und depressiven Verstimmungen. Obwohl keine organischen Befunde (z. B. neurologisch, HNO) vorlagen, bewertete das Gericht die funktionellen Einschränkungen analog zu VMG Teil B Nr. 18.4 (Chronisches Fatigue-Syndrom) und Nr. 3.7 (psychische Störungen). Kern: Mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten durch nahezu aufgehobene Funktionalität – Kläger ruht viel, Haushalt/Hobbies/Auto/Freunde aufgegeben.
Sachverständigengutachten (GdB 50–60) und Therapieversuche (Reha, Psycho-/Ergotherapie ohne Besserung) überzeugten. Ergänzend: Teil-GdB 10 für Herzrhythmusstörungen (VMG B 9.1.6). Bedeutung für Betroffene: Post-Covid zählt trotz fehlendem Korrelat voll zur Teilhabebeeinträchtigung (§ 152 SGB IX). Ähnliche Fälle lohnen Prüfung – auch bei Leistungserbringern und Verbänden relevant für Rehabilitation und Förderung. Kontaktieren Sie mich für Beratung.
Ganz anders das Urteil zu Post-Covid: LSG BW bestätigt GdB 40
Das LSG Baden-Württemberg (Urteil v. 18.09.2025, L 6 SB 1119/24) bestätigt GdB 40 nach schwerer Covid-19-Pneumonie mit Critical-Illness-Polyneuropathie und leichtem Long-Covid – im Gegensatz zum SG Speyer (GdB 50).
Unterschiede zu SG Speyer (S 12 SB 318/23): Speyer erkannte Post-Covid (milder Verlauf) als eigenständige organisch-psychische Störung analog VMG B 18.4 (CFS) und B 3.7 (psychische Störungen), GdB 50 durch mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten bei Berufsaufgabe und fehlendem Korrelat. LSG BW lehnt separate Bewertung von „Long-Covid“ ab: Symptome (Fatigue, Kopfschmerzen, Vergesslichkeit) aufteilen in Funktionssysteme (VG A Nr. 2 e) – Rheumatoider Arthritis Teil-GdB 30, Polyneuropathie 20, Rückenschmerzen/Kopfschmerzen je 10; Gesamt-GdB 40. Kläger berufstätig, gute Tagesstruktur (Urlaub, Autofahren), keine Depression. Bedeutung: Post-Covid-Folgen zählen, aber getrennt nach VMG-Systemen – keine Analogie zu CFS. Für Leistungserbringer/Verbände: Detaillierte Gutachten zu Funktionssystemen entscheidend. Beratung empfohlen.