Hier habe ich einige interessante, kuriose oder überraschende Urteile zusammengestellt.

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LSG Nordrhein-Westfalen, (L 9 SO 271/19 vom 17.05.2021): Petö-Blocktherapie ist eine Leistung zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (soziale Teilhabe).

 Eine geistig und körperlich wesentliche behinderte Schülern kann von dem Eingliederungshilfeträger die Kostenerstattung für von ihr gezahlte Petö-Therapie verlangen. Es handelt sich nicht um eine Lei-stung der medizinischen Rehabilitation, die mangels Anerkennung als Heilmittel i. S. d. § 138 SGB V nicht als Leistung der Eingliederungshilfe erbracht werden könnte. Für eine Förderung der sozialen Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sei der kognitive Bereich besonders bedeutsam. Die Petö-Therapie verfolge einen ganzheitlichen heilpädagogischen Ansatz.

LSG Hessen, S 4 SO 281/18 B ER vom 09.12.2021: Die Kosten für einen (Haus)Gebärdesprachkurs werden von der Eingliederungshilfe (§ 113 SGB IX) umfasst.

 In einem Eilverfahren erstritt die 4jährige Antragstellerin, die an einer Sprachentwicklungsstörung leidet, die Kostenübernahme für einen Hausgebärdesprachkurs im Wege der sozialen Teilhabe, § 113 SGB IX. Sie leidet unter einer Sprachentwicklungsstörung i.S. einer verbalen Entwicklungsdyspraxie (Entwicklungsstörung des kindlichen Sprechens - mangelhafte Aussprache -). Das Wortverständnis ist normal entwickelt, das Sprechvermögen entspricht dem Entwicklungsstand einer 2,5 jährigen. Im Alltag entstanden erhebliche Probleme, da sie sich nicht verstanden fühlte. Zeitweise reagierte sie sehr aggressiv, bei unbekannten Personen entfernte sie sich. Im Kindergarten hatte sie keine Freunde, lehnte andere kommunikationsunterstützende Technik teilweise komplett ab, was an ihrer Intelligenz lag. Das LSG Hessen wertete die Gesamtsituation als erhebliche Gefährdung des Kindeswohls (grundlegende Entwicklungsverzögerungen bezüglich der erheblichen sprach- und kommunikationsbedingten Barrieren). Der Spracherwerb sei zur sozialen Integration dringend notwendig. Das LSG verwies auch auf Art. 24 UN-Behindertenrechtskonvention: eine volle und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft (Kontakte zu nicht behinderten Menschen nicht nur zu vertrauten Menschen) und eine zukünftige Teilhabe an Bildung könne sie nur erlangen durch den Erwerb von lebenspraktischen Fertigkeiten und sozialen Kompetenzen.