Hier habe ich einige interessante, kuriose oder überraschende Urteile zusammengestellt.
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LSG Baden-Württemberg, Urt. v. 19.04.2023, L 8 AL 1022/22: Berufskraftfahrer, die trotz mehrfacher Verwarnungen weitere punktebewehrte Verkehrsverstöße
begehen und dadurch den Entzug der Fahrerlaubnis mit anschließendem Arbeitsplatzverlust verursachen, handeln grob fahrlässig mit der Folge einer Sperrzeit nach § 159 SGB
III.
Das Landessozialgericht Baden-Württemberg hat mit Urteil vom 19. April 2023 die Berufung eines langjährig beschäftigten Berufskraftfahrers gegen die Verhängung
einer zwölfwöchigen Sperrzeit nach § 159 SGB III zurückgewiesen und damit den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Stuttgart bestätigt. Der Kläger war seit 2005 als Lkw-Fahrer tätig, ihm wurde
nach zahlreichen Geschwindigkeitsverstößen und mehrfacher verbotswidriger Handynutzung bei einem Punktestand von acht Punkten die Fahrerlaubnis für mindestens sechs Monate entzogen; der
Arbeitgeber kündigte daraufhin mangels Einsetzbarkeit als Fahrer. Die Agentur für Arbeit stellte eine Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe fest, weil der Kläger durch sein verkehrswidriges Verhalten
Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und seine Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt habe. Das LSG hebt hervor, dass bei Berufskraftfahrern der Besitz der
Fahrerlaubnis Geschäftsgrundlage des Arbeitsvertrags ist und sie einer ungeschriebenen arbeitsvertraglichen Nebenpflicht unterliegen, sämtliche Verkehrsverstöße zu unterlassen, die zum Entzug der
Fahrerlaubnis führen können. Der Kläger war bereits mehrfach von der Fahrerlaubnisbehörde ermahnt und verwarnt und bei einem Punktestand von sechs Punkten ausdrücklich über die Folgen weiterer
Verstöße sowie Möglichkeiten des Punkteabbaus belehrt worden, so dass ihm nach Auffassung des Senats bei „einfachster Betrachtung“ klar sein musste, dass ein weiterer punkteträchtiger Verstoß den
Verlust von Fahrerlaubnis und Arbeitsplatz nach sich ziehen würde. Die vom Kläger geltend gemachte irrige Annahme, ein älterer Punkt sei bereits verfallen, ließ das Gericht nicht genügen, um
grobe Fahrlässigkeit auszuschließen; dieser Irrtum belege vielmehr, dass der Kläger die Tragweite weiterer Verstöße erkannt, aber irrig davon ausgegangen sei, sich noch Verstöße „leisten“ zu
können, anstatt sein Fahrverhalten grundlegend umzustellen. Unerheblich waren für das LSG sowohl der Umstand, dass der letzte Verstoß auf einer Privatfahrt begangen wurde, als auch die Frage, ob
dieser letzte Verkehrsverstoß selbst nur einfach fahrlässig war, da für die Sperrzeit auf die grob fahrlässige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit als Ergebnis einer Vielzahl von Zuwiderhandlungen
und nicht auf das einzelne Delikt abzustellen sei. Eine gesicherte Zusage des Arbeitgebers für einen Ersatzarbeitsplatz lag nicht vor, so dass der Kläger das Risiko des Arbeitsplatzverlustes
bewusst in Kauf nahm; ein wichtiger Grund im Sinne des § 159 Abs. 1 SGB III oder eine besondere Härte, die zu einer Verkürzung der Sperrzeit hätte führen können, wurde vom Senat verneint.
SG Landshut: Keine Rücknahme von ALG trotz Gründungszuschuss – Vertrauensschutz für Laien siegt
Das Sozialgericht Landshut hat am 15.12.2025 entschieden (Az. S 16 AL 83/24): Die Agentur für Arbeit darf ein zu hoch bewilligtes Arbeitslosengeld (ALG) nicht
rücknehmen und erstattet verlangen, wenn der Betroffene als Laie auf den Bescheid vertraut hat.
Ein Konstruktionsmechaniker erhielt ALG bis 30.11.2022, dann Gründungszuschuss für Selbstständigkeit (01.12.2022–31.05.2023). Nach Aufgabe der Firma wurde ab
01.06.2023 wurde ALG für 330 Tage bewilligt – tatsächlich waren nur 150 Tage Restanspruch möglich durch Minderung (§ 330 Abs. 2 SGB III). Die Agentur nahm die Bewilligung ab 31.10.2023
zurück und forderte 5.855,40 € Rückzahlung. Kläger klagte erfolgreich. Das Gericht prüfte intensiv (§ 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X): Trotz Hinweisen in Merkblättern und Bescheiden (Monate zuvor)
war keine grobe Fahrlässigkeit des Klägers vorhanden. Komplexe Regeln zu Anspruchsminderung und 28a-SGB-III-Versicherung sind Laien nicht zuzumuten – keine "einfachsten Überlegungen"
vernachlässigt.
Abstrakte Belehrungen reichen nicht; Behörde muss fallbezogen subsumieren. E-Mail der Agentur (330 Tage Rest) und fehlende Rechendetails im Bescheid stützen
Vertrauen: Die Rücknahme war rechtswidrig (auch Ermessensausfall).
Laien dürfen auf Behördenbescheide vertrauen, solange keine offensichtlichen Fehler vorliegen. Wichtig bei Gründungszuschuss: Rest-ALG-Anspruch prüfen lassen – aber
keine Panik vor abstrakten Merkblättern
Rechtsanwältin Marianne Schörnig - Fachanwältin für Sozialrecht - Aplerbecker Str. 6, 40472 Düsseldorf
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