Hier habe ich einige interessante, kuriose oder überraschende Urteile zusammengestellt.

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BSG, Beschluß vom 22.04.2024, B 3 KR 35/23 B: Zu den Anforderungen an eine Revision

Schon oft habe ich über den richtigen Vortrag im Gerichtsverfahren geschrieben. Wie wichtig der ist, verdeutlicht diese Entscheidung: Im Kern ging es um die Frage, ob das Ruhen von Leistungen der Krankenversicherung verfassungsgmäß ist, sofern der Versicherte mit Beiträgen im Rückstand ist. Grundsätzlich eine interessante Überlegung, leider genügte der Vortrag des Klägers bei weitem nicht den strengen Anforderungen des BSG: Der Kläger war im Zahlungsverzug und hatte lapidar in den Raum gestellt, er sei schwerbehindert und bräuchte orthopädische Schuhe, um einem akuten Schmerzzustand vorzubeugen (in Fällen akuter Schmerzen muss die Krankenkasse leisten). Leider ignorierte er sämtliche Anforderungen an einen Vortrag vor dem höchsten deutschen Gericht in Sozialsachen:

 - Der Fall muss eine grundsätzliche Bedeutung haben, d.h., es müssen Rechtsfragen von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen werden, die über den Einzelfall hinausgehen.

- Es muss ein Verfahrensfehler oder ein Fehler in der Rechtsanwendung durch das Berufungsgericht geltend gemacht werden.

- Es muss konkret dargelegt werden, warum und inwiefern das Urteil des Berufungsgerichts fehlerhaft ist.

- Es muss detailliert ausgeführt werden, in welchen Punkten das Berufungsgericht von der bisherigen Rechtsprechung des BSG oder des Bundesverfassungsgerichts abgewichen ist oder warum eine erneute Entscheidung des BSG zur Fortbildung des Rechts erforderlich ist.

- Bei Verfahrensfehlern muss genau dargelegt werden, welcher Verfahrensfehler begangen wurde und wie dieser sich auf das Urteil ausgewirkt hat.

- Es muss konkret auf die Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 SGG eingegangen werden und nachvollziehbar erläutert werden, warum diese im vorliegenden Fall erfüllt sind.

Diese Anforderungen sind notwendig, um sicherzustellen, dass die Revision nur in Fällen zugelassen wird, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder in denen erhebliche Rechtsfehler vorliegen. Die Behauptung des Klägers, sein Grundrecht aus Art. 2 GG sei verletzt, reichte dafür nicht aus. Das BSG nahm seine Revision kurzerhand nicht an. 

 

 

LSG Rheinland-Pfalz Urt. v. 19.7.2023 – L 6 R 152/21: Pflege von Auslandsversicherten löst keine RV-Pflicht aus:

Die EU-Verordnung 883/2004 koordiniert die Sozialsysteme der Mitgliedstaaten, indem sie regelt, wer für Leistungen zuständig ist – etwa durch Sachleistungsaushilfe oder Export von Geldleistungen –, ohne die nationalen Regeln anzugleichen. Harmonisierung würde bedeuten, dass alle Länder gleiche Leistungsstandards, -arten oder Voraussetzungen haben müssten, was die VO bewusst ablehnt, um den Staaten Freiraum zu lassen. Deshalb bleiben Unterschiede bestehen, z. B. bei Pflegeleistungen oder Versicherungspflichten, die nur koordiniert, nicht vereinheitlicht werden. Im Ergebnis entstehen in Grenzfällen wie Art. 17 VO fiktive Ansprüche „nach“ nationalem Recht, aber keine echte Versicherung im Wohnsitzland.

Der Kläger pflegte seine Schwiegereltern, die im Ausland versichert waren und in Deutschland Sachleistungen nach SGB XI über die EU-Sachleistungsaushilfe (Art. 17 VO 883/2004) bekamen. Das Sozialgericht in erster Instanz hielt den Kläger für versicherungspflichtig in der Rentenversicherung (§ 3 SGB VI), weil es die Leistungen irrtümlich als „aus der sozialen Pflegeversicherung“ sah – eine Pflichtvoraussetzung für nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen. Das LSG (bestätigt durch das BSG) entschied anders: Die Schwiegereltern hatten keine eigene deutsche Pflegeversicherung, sondern nur Ansprüche „nach“ deren Regeln durch EU-Rechtsverhältnisse; somit fehlt die Grundlage für die Pflicht des Klägers. Kein Diskriminierungs- oder Gleichheitsverstoß, da die VO nur koordiniert, nicht harmonisiert – nationale Unterschiede sind normal.